Verkaufs - und Lieferbedingungen der
Borchert & Papier Schade GmbH,
Rudolf - Winkel
- Straße 9
in 37079 Göttingen Stand: 01.01.2003
1. Geltung
Nachstehende Verkaufs - und Lieferbedingungen finden Anwendung
auf alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen
des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Abschluß
Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten als angenommen,
wenn sie schriftlich bestätigt oder nach Auftragseingang
termingerecht ausgeführt werden. Die Rechnung gilt dann
als Auftragsbestätigung.
3. Lieferfristen und Verzug
(1) Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich
bezeichnete Zusage des Verkäufers vorliegt, gilt eine Lieferfrist
als nur annähernd vereinbart.
(2) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden
Fall vorbehalten.
(3) Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang
zulässig.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines
Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks,
Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden,
sowie unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften
Produkte von erheblichen Einfluß sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten
des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der
Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen,
ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern
will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer
zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen
Fällen ausgeschlossen.
4. Versand, Gefahrübergang
und Verpackung
(1) Versandweg und Verpackung sind, soweit nicht anders vereinbart,
der Wahl des Verkäufers überlassen.
(2) Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften
und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
(3) Eine Rücknahme von Einwegverpackungen kommt nicht in
Betracht, soweit ein Duales System der Abfallbeseitigung eingerichtet
wurde, an dem Hersteller bzw. Vertreiber der Ware beteiligt sind
und das von den zuständigen Behörden nach § 6 Abs.
3 der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBL. I,1234)
anerkannt worden ist. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt,
seiner Rücknahmepflichten dadurch nachzukommen, daß
er bei der Entsorgung von Verpackungen, insbesondere Transportverpackungen,
ein geeignetes Entsorgungs-
unternehmen als Dritten im Sinne des § 11 der
Verpackungsverordnung einschaltet.
(4) Mehrwegverpackungen können zu bestimmten, mit dem Verkäufer
vereinbarten Zeiten zurückgegeben werden.
(5) Unbeschadet der Anwendung der Verpackungsverordnung sind
einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial,
insbesondere Transportverpackungen, nicht statthaft.
5. Liefer - und Zahlungsbedingungen
(1) Bei Bestellungen über 10 € netto (ohne Umsatzsteuer)
liefern wir frei Haus. Bei niedrigeren Bestellwerten berechnen
wir einen Mindermengenzuschlag von 2,50 €. Für jede
Bestellung wird eine Verpackungs- und Versandpauschale in Höhe
von 1,60 € erhoben.
(2) Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer,
zahlbar ohne Abzug innerhalb von
30 Tagen nach Lieferung, soweit wir nicht im Einzelfall in der
Rechnung eine geänderte Zahlungsweise bestimmen. Bei Zahlung
innerhalb von 8 Tagen nach Rechungsdatum gewähren wir 2%
Skonto, bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren 3% Skonto. Skontozusagen
gelten nur, wenn sich der Käufer mit der Zahlung früherer
Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
(3) Die Fälligkeit des Rechnungsbetrags ist nach dem Kalendertag
(Rechnungsdatum) bestimmt. Die Fälligkeit beginnt einen Monat
nach dem Rechnungsdatum oder bei Valutarechnungen einen Monat
nach dem Valutadatum der Rechnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist
tritt der Schuldner ohne Mahnung und ohne erneute Fristsetzung
in Verzug.
(4) Für den Fall des Zahlungsverzuges, d.h. nach Ablauf des
sogenannten Zahlungszieles werden als Verzugsschadensersatz 2%
Zinsen über Bundesbankdiskontsatz zum Zeitpunkt des Verzugs
verlangt. Ein weitergehender Schadensersatz wegen tatsächlich
entstandenen Zinsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Für den Fall der Nichteinlösung oder der Rückgabe
einer Lastschrift ermächtigen Sie hiermit Ihre Bank unwiderruflich,
uns Ihren Namen und Ihre aktuelle Anschrift mitzuteilen.
(5) Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig
von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung
des Käufers schließen lassen. Gleiches gilt, wenn
der Käufer mit einem Betrag von 10% des Gesamtwertes der
Geschäftsbeziehung in Zahlungsverzug gerät. In diesen
Fällen ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen
von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten
abhängig zu machen. Ferner kann für den Fall des Zahlungsverzugs
die Forderungsangelegenheit ohne weitere Mahnung an die Creditreform
abgegeben werden. Die Gebühren der Creditreform werden als
Verzugsschadensersatz geltend gemacht.
(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst
er seinen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer
berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des
Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer
kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung
der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag. In den Fällen der o.g. Absätze 3, 4 und
5 kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung widerrufen
und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen.
Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Absatz 4 und 5
genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistungen in Höhe
des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
(7) Bei Wechselzahlungen gehen Diskontspesen zu Lasten des Käufers.
(8) Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte
stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum
Kaufpreis der bemängelten bzw. des gesamten Auftrags geringfügig,
so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich
ausgeschlossen.
(9) An uns unbekannte Kunden und bei Erstlieferungen erfolgt die
Lieferung nach besonderer schriftlicher Vereinbarung z.B. gegen
Nachnahme oder Vorauskasse.
6. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm
besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner
Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und
deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige
Haftung durch den Verkäufer begründet, so erlischt der
Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nicht vor der Einlösung
des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
(2) Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen
sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen
und solange er nicht im Verzug ist veräußern, vorausgesetzt,
daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gemäß den folgenden Absätzen 4 und 5 auf den Verkäufer
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware
ist er nicht berechtigt.
(3) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen,
nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert,
wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis
des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen
verkauften Waren abgetreten.
(4) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, der Verkäufer widerruft die Einzugsermächtigung
in den im Punkt 5, Absatz 3, 4 und 5 genannten Fällen. Auf
Verlangen des Verkäufers ist er verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an diesen zu unterrichten, sofern der
Verkäufer dies nicht selbst tut. Der Käufer verpflichtet
sich, dem Verkäufer die zum Einzug erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen
ist der Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung
im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der
Voraussetzung gestattet, daß dem Verkäufer dies unter
Bekanntgabe der Factoring - Bank und der dort unterhaltenen Konten
des Käufers angezeigt wird und der Factoring - Erlös
den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt.
Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung
des Verkäufers sofort fällig.
(5) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherungen in soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen , soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr
als 10% übersteigt.
7. Mängelrüge
und Gewährleistung
(1) Alle offensichtlichen und / oder erkannten Mängel, Fehlmengen
oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 7 Tagen schriftlich
anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. §§
377,378 HGB bleiben unberührt.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers
Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Vergütung des Rechnungsbetrages
für fehlerhafte Stücke.
(3) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer
die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit
zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder
Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt
die Gewährleistung.
(4) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben oder
Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
unmöglich ist oder vom Verkäufer verweigert wird, steht
dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung
des Vertrages (Minderung) zu verlangen.
(5) Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine
zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht
zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung
nur in soweit verlangen, als die Zusicherung den Zweck verfolgte,
ihn gerade gegen die Mangelfolgeschäden abzusichern.
(6) Eine Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der ausdrücklichen
Vereinbarung. Sonderbestellungen (Besorgungen) und Artikel, die
seit der Lieferung geändert wurden oder sich nicht mehr im
Lagerprogramm befinden, können weder umgetauscht noch gutgeschrieben
werden.
8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich
nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen.
Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden
bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf groben Verschulden durch den Verkäufer. Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch
bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt
sich seine Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer
Schäden. Diese Ansprüche verjähren ½ Jahr
nach dem Empfang der Ware durch den Käufer.
(2) Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den
vorstehenden Regelungen unberührt.
9. Datenschutz
Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
speichern und verarbeiten wir die mit unser Geschäftstätigkeit
zusammenhängenden Daten.
10. Erfüllungsort,
Gerichtsstand,
anwendbares Recht
(1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der
Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluß
des UN - Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen
direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen
Lieferfirma erfolgten.
(2) Soweit der Käufer Kaufmann i. S. des Handelgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen ist, ist der Hauptsitz des Verkäufers
Göttingen ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wie sind jedoch auch berechtigt,
an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.